Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Schönbusch Aschaffenburg e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die Organisation und Durchführung der Tennis-Verbandspiele nach gültiger Wettkampfordnung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Jedoch ist es möglich, Aufwandsentschädigungen im üblichen Rahmen zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Betreuung der Jugendlichen des TC Schönbusch..
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit

  1.  Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der
    – Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
    – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    – Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und im Bayerischen Tennisverband e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger Bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Außerdem hat das Mitglied Arbeitsleistungen zu erbringen, die durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages abgelöst werden können. Die Höhe des Betrages und der Arbeitsleistungen, sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Beitragsfreistellungen können auf Grund  besonderer Umstände beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge mit einfacher Mehrheit im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) das geschäftsführende Präsidium
b) das erweiterte Präsidium
c) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsämter können durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschaffen oder wieder abgeschafft werden. Diese Personen bilden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Präsidium das erweiterte Präsidium.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte (50% + 1) der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst der Vorstand in eigens einberufenen Vorstandssitzungen. Zu den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Präsidenten alleine (Vorstand § 26 BGB) oder durch den Vizepräsidenten zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Die Vertretungsvollmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,– (i. W. fünftausend)die Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums, für Geschäfte über Euro 10.000,– (i. W. zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt-

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzube- rufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat nur zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§10 Vergütung für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zuständig. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gewähren. Die Höchstsumme der Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 720 €. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein dazu finanziell und liquiditätsmäßig in der Lage ist, die Auszahlungen vorzunehmen und in jedem Einzelfall eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit dem Empfänger getroffen ist.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, Führung der Geschäftsstelle, Kassen- und Buchhaltungsgeschäften der Vereinsverwaltung un d der Anlagenpflege ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die rechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen und Bedingungen sind unbedingt einzuhalten (Minijob – und Mindestlohngesetz.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, IT Kosten, Druckerpatronen, Büromaterial etc.
  8. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  9. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwandsersatz nach Absatz 7 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  10. Weitere Einzelheiten werden vom Vereinsausschuss entschieden

§11 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern (Sportwarte).
  2. Der Vereinsausschuss tritt wenigstens einmal pro Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einzelaufgaben übertragen werden
  4. Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird eine Entscheidung abgelehnt, kann dieser Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§12 Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie dürfen keinem Organ des Vereins oder Ausschuss des Vereins angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich die Kassen- und Vermögensverwaltung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht darüber zu erstatten. Der Kassenprüfungsbericht über den Jahresabschluss wird nach der Berichterstattung von den Kassenprüfern unterzeichnet und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt. Mängel an der Kassenführung sind vorab mit dem Vorstand zu besprechen.
  4. Den Kassenprüfern ist unbegrenzte Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandmitglieder.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg zur Verwendung der gemeinnützigen Sportförderung zu.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorgenannte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.4.2017 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die neu beschlossene Satzung löst die bisherige Satzung vom 26.10.2001 ab.

Aschaffenburg, den 20.04.2017